Ablauf Strafverfahren

Ablauf eines Strafverfahren

Das Strafverfahren gliedert sich in zeitlicher und sachlicher Reihenfolge:

• Das Vorverfahren (auch Ermittlungsverfahren genannt)
• Das Zwischenverfahren
• Das Hauptverfahren

 

Das Vorverfahren

Das Vorverfahren liegt in den Händen der Staatsanwaltschaft. Sie leitet dieses und ist in diesem Stadium des Strafverfahrens Herrin des Verfahrens.

Den Ermittlungen selbst geht im Regelfall eine Strafanzeige oder ein Strafantrag bei der Polizei voraus. Diese Informationen gibt die Polizei an die Staatsanwaltschaft weiter, welche sodann im Rahmen des Vorverfahrens den Sachverhalt erforscht.

Bei den Ermittlungen hat die Staatsanwaltschaft alle belastenden und entlastenden Tatsachen bzw. Umstande zu ermitteln. Sie ist bei ihren Ermittlungen zur Objektivität verpflichtet und wird daher gerne die „objektivste Behörde der Welt" genannt.

Da die Staatsanwälte meist nicht selbst ermitteln, bedienen sie sich der Polizei, welche nach ihren Anweisungen ermittelt. Für den Fall, dass die Staatsanwaltschaft im Zuge ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis kommt, dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, erhebt sie öffentliche Anklage.

 

Das Zwischenverfahren

Mit Eingehen der Akten bei Gericht beginnt sodann das sog. Zwischenverfahren. Hierbei entscheidet das Gericht, ob die vorgelegte Anklageschrift nach der Aktenlage die Eröffnung des Hauptverfahrens rechtfertigt. Das Gericht prüft letztlich, ob auch nach seiner Überzeugung ein hinreichender Tatverdacht besteht.

Kommt das Gericht zur Überzeugung, dass - in Übereinstimmung mit der Anklageschrift - ein hinreichender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten besteht, erlässt es einen Eröffnungsbeschluss.

 

Das Hauptverfahren

Der vermeintliche „Täter" wird nun als Angeklagter bezeichnet.

 

Der Gang der Hauptverhandlung

Formeller Ablauf der Hauptverhandlung strengen Regeln unterworfen.

1. Die Hauptverhandlung beginnt zunächst mit dem Aufruf der Sache. Hierbei stellt der Vorsitzende des Gerichts fest, ob der Angeklagte und sein Verteidiger anwesend und die Beweismittel herbeigeschafft, insbesondere die geladenen Zeugen und Sachverständigen, erschienen sind. Meist erfolgt hierbei, der Einfachheit halber, schon die Belehrung aller Zeugen.

2. Sodann wird der Angeklagte zu seiner Person vernommen. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass auch wirklich der Angeklagte in der Hauptverhandlung erschienen ist.

3. Dann verliest der Vertreter der Staatsanwaltschaft die Anklage.

4. Danach erhält der Angeklagte die Möglichkeit sich zu den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen zu äußern. Dabei ist er darüber zu belehren, dass es ihm frei steht, sich zur Sache zu äußern. Eine Pflicht besteht nicht und auch muss das, was er sagt, nicht der Wahrheit entsprechen. Er darf lügen.

5. Anschließend wird vom Gericht die Beweisaufnahme durchgeführt.

6. Ist die Beweisaufnahme beendet, erhalten die Staatsanwaltschaft und danach der Angeklagte bzw. sein Verteidiger für ihre Ausführungen und Anträgen das Wort. Hierdurch es den Beteiligten ermöglicht, vor der Entscheidung des Gerichts zum Ergebnis der Beweisaufnahme abschließend und umfassend Stellung zu nehmen. Man bezeichnet dies als Plädoyer oder Schlussvortrag.

7. Nach den Plädoyers ist dem Angeklagten in jedem Falle das letzte Wort zu gewähren, wobei er auch hier schweigen kann.

8. Vor der Urteilsverkündung zieht sich das Gericht nochmals zu einer abschließenden Beratung und Abstimmung zurück. Das Gericht entscheidet dabei über das Ergebnis der Beweisaufnahme nach seiner freien, aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpften Überzeugung. Bleiben für das Gericht gewisse Zweifel an der Schuld des Angeklagten bestehen, so darf es den Angeklagten nicht zu einer Strafe verurteilen. Es muss ihn freisprechen. Dies folgt aus dem Grundsatz „in dubio pro reo" also „Im Zweifel für den Angeklagten".

9. Nach der Beratung und Abstimmung wird die Hauptverhandlung mit der Verkündung des Urteils abgeschlossen. Das Urteil beginnt mit den Worten "Im Namen des Volkes" und wird durch Verlesung der Urteilsformel und Mitteilung der Urteilsgründe verkündet.